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Diese Informationen werden derzeit überarbeitet.
Es hat sich die Bezeichnung der Klassen geändert (jetzt Kategorie) – auch haben sich die Satzmengen geändert.
Feuerwerkskörper für Vergnügungszwecke werden in 4 Klassen eingeteilt. Gerade mal 3g Satzmenge darf ein Feuerwerkskörper der Klasse I haben, gefährliche Sätze sind verboten. Artikel der Klasse I dürfen ganzjährig an Personen ab 12 Jahren abgegeben werden. Die Klasse I wird auch Kinderfeuerwerk, Kleinstfeuerwerk oder Ganzjahresfeuerwerk genannt.
Ein Artikel der Klasse II darf immerhin schon max. 50g enthalten, und darf an Personen ab 18 Jahren ausgegeben werden. Bei Batterifeuerwerken sogar max. 200g. Batteriefeuerwerk ist eine Anordnung mehrerer Effekte und braucht somit nur einmal angezündet zu werden. Eine Einschränkung ist hier der Zeitraum. Die Klasse II-Artikel dürfen nur zu Silvester in einem gesetzlich festgelegten Zeitfenster abgegeben und verwendet werden. Somit auch unter dem Namen „Silvesterfeuerwerk“ bekannt. Ausnahmegenehmigungen können jedoch bei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung beantragt werden. Mit einer solchen Genehmigung kann jeder über 18 jährige auch während des Jahres diese Artikel erwerben und verwenden.
Städte und Gemeinden können Feuerwerke auch zu Silvester beschränken oder aus Brandschutzgründen ganz untersagen.
Die Klasse III verliert immer mehr an Bedeutung. Bekannt war diese Klasse als „Gartenfeuerwerk“ oder „Mittelfeuerwerk“. Durch die Satzmengen von 250g und teilweise gefährliche Sätze war hier bereits eine besondere Ausbildung nötig.
Aktuell sind kaum noch Artikel dieser Klasse im Handel.
Der Abschluss der Klassen bildet die Klasse IV, die als „Großfeuerwerk“ bezeichnet wird und fast keinen Einschränkungen unterliegt. Hier ist bereits eine komplette Ausbildung und eine staatliche Zulassung nötig.
Weiterhin gibt es die Klassen T1 und T2, die in der Regel als Bühnenpyrotechnik verwendet werden. Während T1 von Personen über 18 Jahren verwendet werden darf, benötigt man für die Klasse T2 eine spezielle Ausbildung und die entsprechende staatliche Zulassung.
Bereits heute existieren in Deutschland über 1.800 zugelassene Feuerwerkskörper und jährlich kommen mehr hinzu. Um die Sicherheit zu gewährleisten, muss die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) diese erst prüfen.
Geprüft wird z.B. auf Erschütterungsfestigkeit, Lagerung bei erhöhten Temperaturen, maximale Lautstärke, maximale Steighöhe (keine Rakete darf höher als 100m steigen), Verzögerungszeit nach dem Anzünden, usw.
Diese Prüfung wird über eine Nummer auf jedem Artikel gekennzeichnet. z.B. „BAM P II 0815“
„BAM“ steht für die Zulassungsstelle, „P II“ für Klasse II und die Nummer ist die Registriernummer.
Die Klasse IV bedarf keiner Zulassung.
Hat ein Artikel keine dieser Nummern, ist der Artikel gefährlich und der Verkauf in Deutschland illegal. Gerade Artikel aus dem Ausland können hier lebensgefährlich sein!